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   VGH Baden-Württemberg, 21.10.2023 - 3 S 1669/23   

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VGH Baden-Württemberg, 21.10.2023 - 3 S 1669/23 (https://dejure.org/2023,29085)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.10.2023 - 3 S 1669/23 (https://dejure.org/2023,29085)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Oktober 2023 - 3 S 1669/23 (https://dejure.org/2023,29085)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 80 Abs 5 VwGO, § 15 VersG BW, § 130 StGB, § 140 StGB, Art 8 Abs 1 GG
    Zulässigkeit eines Versammlungsverbots wegen befürchteter Äußerungsdelikten bei einer geplanten pro-palästinensischen Demonstration

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbot; Versammlung; Pro-Palästina-Kundgebung; Demonstration; Auflage; Straftat; Äußerungsdelikt; Anfangsverdacht; Meinungsfreiheit; Abwägung

  • rechtsportal.de

    Verbot; Versammlung; Pro-Palästina-Kundgebung; Demonstration; Auflage; Straftat; Äußerungsdelikt; Anfangsverdacht; Meinungsfreiheit; Abwägung

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 05.06.2021 - 1 S 1849/21

    Gefahrenpotenzial aus Vorgängerversammlungen oder aus Verletzungen der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.2023 - 3 S 1669/23
    Dabei liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts, die auf die Konzeption der Grundrechte als Abwehrrechte abgestimmt sind, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von freiheitseinschränkenden Maßnahmen bei der Behörde (BVerfG, Beschluss vom 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.06.2021 - 1 S 1849/21 -, juris).

    Die von der Antragsgegnerin angeführten Versammlung vom 15.05.2021, bei der im Anschluss von einzelnen Personen Gegenstände, u.a. Steine, auf Polizisten geworfen worden sind, kann das streitige Versammlungsverbot voraussichtlich nicht rechtfertigen, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Beschluss vom 5.6.2021 (1 S 1849/21 - juris) mit eingehender Begründung entschieden hat.

    Insoweit könnte möglicherweise auch eine rechtliche Neubewertung einzelner von der bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.6.2021 -1 S 1849/21- juris Rn.12) als nicht rechtswidrig angesehener Äußerungen im aktuellen Kontext geboten sein.

  • BVerfG, 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04

    Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.2023 - 3 S 1669/23
    Solche Eingriffe kommen nur dann in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, d.h. wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris).

    Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.2023 - 3 S 1669/23
    Dabei umfasst der Begriff der öffentlichen Sicherheit den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315).
  • BVerfG, 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09

    Demonstration "Fünfter Antikriegstag" in Dortmund am 5. September 2009 findet

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.2023 - 3 S 1669/23
    Dabei liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts, die auf die Konzeption der Grundrechte als Abwehrrechte abgestimmt sind, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von freiheitseinschränkenden Maßnahmen bei der Behörde (BVerfG, Beschluss vom 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.06.2021 - 1 S 1849/21 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2020 - 1 S 1541/20

    Coronaverordnung: Versammlungsbehördliche Begrenzungen der Zahl der Teilnehmer an

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.2023 - 3 S 1669/23
    Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm sind unter Beachtung der durch Art. 8 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit auszulegen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.05.2020 - 1 S 1541/20 -, juris).
  • VG Berlin, 11.10.2023 - 1 L 428.23

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Untersagung einer Versammlung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.2023 - 3 S 1669/23
    Ob die oben genannten oder inhaltsgleiche Äußerungen strafbar sind, bedarf vorliegend - zumal bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung - keiner Entscheidung; es spricht zumindest im gegenwärtigen Kontext manches für einen Anfangsverdacht, sei es den der Billigung von Straftaten (§ 140 StGB), sei es den der Volksverhetzung (§ 130 StGB) (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 11.10.2023 - 1 L 428/23 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2023 - 12 S 1947/23

    Rechtmäßigkeit von Versammlungsauflagen betreffend eine Pro-Palästina-Kundgebung;

    Dabei umfasst der Begriff der öffentlichen Sicherheit den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris 77; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2023 - 3 S 1669/23 -, juris Rn. 5).

    Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm sind unter Beachtung der durch Art. 8 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit auszulegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2023 - 3 S 1669/23 -, juris Rn. 5).

    Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2023 - 3 S 1669/23 -, juris Rn. 5).

    Dabei liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts, die auf die Konzeption der Grundrechte als Abwehrrechte abgestimmt sind, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von freiheitseinschränkenden Maßnahmen bei der Behörde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2023 - 3 S 1669/23 -, juris Rn. 5, und Urteil vom 22.03.2022 - 1 S 2284/20 -, juris Rn. 40).

    bb) Hinsichtlich der Untersagung des Rufens und Zeigens der Parole "Israel Kindermörder" erweist sich die Auflage gemessen an § 15 Abs. 1 VersG unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und in Kenntnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21.10.2023 - 3 S 1669/23 - (juris) entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hingegen voraussichtlich als rechtswidrig, weshalb dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers insoweit im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO der Vorrang einzuräumen und der Beschwerde stattzugeben ist.

    Zwar können - wie bereits angeführt - für die Gefahrenprognose Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2023 - 3 S 1669/23 -, juris Rn. 5).

  • VGH Hessen, 02.12.2023 - 2 B 1715/23

    Versammlungsrechtliche Auflagen, Verbot der Parolen From the river to the sea und

    Gerade weil hier ein Versammlungsverbot als schwerwiegendster Eingriff vor dem Hintergrund der speziell hinsichtlich der Antragstellerin dürftigen Erkenntnislage kaum gerechtfertigt werden könnte, sind Auflagen ein verhältnismäßiges Mittel zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. insoweit etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2023 - 3 S 1669/23 -, juris).

    Die Bewertung dieses Slogans als Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung war bislang umstritten (vgl. VG Münster, Beschluss vom 17.11.2023 - 1 L 1011/23 -, juris Rn. 18; VG Berlin, Urteil vom 23.08.2023 - 24 K 7/23 -, juris Rn. 35; offenlassend: Bay VGH, Beschluss vom 19.10.2023 - 10 CS 23.1862 -, juris Rn. 26; eine Auflage rechtfertigend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2023 - 3 S 1669/23 -, juris).

    Denn diese Aussage erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2023 - 3 S 1669/23 -, juris Rn. 10; VG Berlin, Beschluss vom 11.10.2023 - 1 L 428/23 -, juris Rn. 10).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2023 - 15 B 1323/23
    vgl. hierzu auch VGH BW, Beschluss vom 21. Oktober 2023 - 3 S 1669/23 -, juris Rn. 10.
  • VG Frankfurt/Main, 21.03.2024 - 5 L 973/24

    Versammlungsbeschränkung hinsichtlich der Parolen "From the river to the sea" und

    Die Aussage "Juden Kindermörder" erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2023 - 3 S 1669/23 -, juris Rn. 10; VG Berlin, Beschluss vom 11.10.2023 - 1 L 428/23 -, juris Rn. 10; VGH Hessen, Beschluss vom 02.12.2023 - 2 B 1715/23).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.04.2024 - 2 S 496/24
    oder nachträgliche Strafanzeigen in der Sache nicht wieder rückgängig gemacht werden kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2023 - 3 S 1669/23 - juris Rn. 10).
  • VG Düsseldorf, 01.12.2023 - 18 L 3167/23

    Eilantrag gegen Beschränkungen der morgigen Versammlung in Düsseldorf ohne Erfolg

    vgl. VGH BW, Beschluss vom 21. Oktober 2023 - 3 S 1669/23 -, juris, Rn. 10.
  • VG Münster, 17.11.2023 - 1 L 1011/23

    Antisemitismus, Äußerung, Betätigungsverbot, Billigung, Demonstration,

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Juni 2021 - 1 S 1849/21 -, juris, Rn. 12 ff. zu einem Banner mit der Aufschrift "Kindermörder Israel"; eine rechtliche Neubewertung erwägend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Oktober 2023 - 3 S 1669/23 -, juris, Rn. 10; siehe noch dazu, dass der Ruf der Parole "Nie wieder Israel" für sich genommen nicht den insoweit einzig in Betracht kommenden Straftatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 StGB erfüllt: OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 15 B 643/18 -, juris, Rn. 17 ff.
  • VG Frankfurt/Main, 24.11.2023 - 5 L 3760/23

    Verbot einer pro Palästina-Versammlung rechtswidrig

    Würden derartig pauschale Begründungen Versammlungsverbote tragen, könnten extremistische oder gewaltbereite Minderheit jedwede Versammlung für sich instrumentalisieren, indem sie dafür werben oder sich unter überwiegend friedliche Teilnehmer mischen (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Oktober 2023 - 3 S 1669/23 -, juris Rn. 9).
  • VG Hamburg, 08.12.2023 - 5 E 5290/23

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Allgemeinverfügung betreffend sog.

    Jedenfalls haben zwischenzeitlich auch friedliche, einseitig die palästinensische Sichtweise einnehmende Versammlungen stattgefunden (so auch VGH Mannheim, Beschl. v. 21.10.2023, 3 S 1669/23, juris Rn. 9).
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